Selbstausbeutung und Coaching. Die Han-These im Betrieb
Der Coaching-Markt verkauft Gründern Selbstoptimierung, wo eine prüfbare Methode fehlt und nur die eigene Anstrengung als Stellschraube bleibt.
Der Coaching-Markt verkauft Selbstoptimierung an Gründer, die bereits an der Grenze ihrer Arbeitsfähigkeit arbeiten. Byung-Chul Han hat den Mechanismus 2014 beschrieben, ohne die Beratungsbranche zu meinen. Wo eine prüfbare Methode fehlt, bleibt dem Ratsuchenden die eigene Anstrengung als einzige Stellschraube. Zunftordnungen lösten diese Frage anders.
„Jeder ist heute ein selbstausbeutender Arbeiter seines eigenen Unternehmens. Jeder ist Herr und Knecht in einer Person.” Der Satz steht in „Psychopolitik”, erschienen 2014 bei S. Fischer, im Kapitel über die Ausbeutung der Freiheit. Han beschreibt dort eine Verschiebung im Verhältnis von Zwang und Arbeit. Den Industriearbeiter trieb ein Fabrikherr an. Das Leistungssubjekt der Gegenwart treibt sich selbst. Dieser Menschentyp steht keinem Verbot mehr gegenüber. Ihm bleibt die offene Frage, wie viel noch ginge. Han hält fest, es sei nicht effizient, jemanden gegen seinen Willen auszubeuten, weil bei der Fremdausbeutung die Ausbeute gering ausfalle.
Gemeint ist der Neoliberalismus als Ganzes, also jene Wirtschaftsordnung, die den Markt zum Maßstab auch für Bereiche macht, die früher außerhalb von ihm lagen. Für den Beratungsmarkt gilt Hans Beobachtung enger, weil dort ein Dritter an der Anstrengung beteiligt ist, die das Leistungssubjekt sich selbst abverlangt.
Herr T. hat 2023 ein Software-Unternehmen in Stuttgart gegründet, elf Mitarbeitende, Abrechnungssoftware für Pflegedienste. Eine Seed-Finanzierung über 1,2 Millionen Euro trägt den Aufbau. Wörtlich heißt das eine Saat-Finanzierung, im Gebrauch die erste größere Kapitalrunde, mit der ein junges Unternehmen die Zeit bis zu tragfähigen Umsätzen überbrückt. Seit elf Monaten arbeitet Herr T. mit einem Coach, der sich auf Gründer spezialisiert hat. 1.800 Euro netto im Monat, zwei Sitzungen à sechzig Minuten, dazu ein Chat-Zugang zwischen den Terminen.
Der Anlass war messbar. Herr T. kam auf siebzig Wochenstunden, erfasst im Zeitsystem der eigenen Firma, in das er sich selbst einträgt. Zwei Entwickler hatten kurz zuvor gekündigt, beide unter Hinweis auf unklare Zuständigkeiten. Sein Coach arbeitete daraufhin an der Priorisierung. Später kam Delegation dazu, zuletzt das, was er Energiemanagement nannte.
Nach elf Monaten liegt die erfasste Arbeitszeit bei vierundsiebzig Wochenstunden. Weitere Kündigungen blieben aus. Allerdings hat auch niemand die Aufgaben der beiden Entwickler übernommen. Er selbst sagt, es gehe ihm besser. Auf die Frage, welche Entscheidung in diesen elf Monaten geschlossen wurde und wer sie seither umsetzt, nennt er keine.
Das ist Methodenleere in ihrer betrieblichen Form. Sein Coach verkauft eine Haltung zur eigenen Belastung, ohne ein Verfahren zu benennen, dessen Wirkung sich am Betrieb überprüfen ließe. Wer die Haltung zur Last ändert und die Last selbst behält, arbeitet nach elf Monaten gleich viel und empfindet dabei anders. Vier Wochenstunden mehr stehen im Zeitsystem. Kein Sitzungsprotokoll führt sie auf.
Im Gründerumfeld verschärft die Finanzierung diesen Mechanismus. Wer Kapital aufgenommen hat, arbeitet gegen einen Kalender, den andere führen. In Monaten bemisst sich die Reichweite der Mittel. Jeder Monat ohne Fortschritt verkürzt sie. Für Herrn T. hängt die nächste Finanzierungsrunde an Kennzahlen, die im Herbst vorliegen müssen. Unter diesem Druck wirkt die Arbeit an der eigenen Haltung wie die einzige Handlung, die sofort verfügbar ist. Die Zuständigkeitsfrage im Entwicklerteam bleibt dagegen liegen. Sie verlangt ein Gespräch mit den Beteiligten und lässt sich in einer Sitzung zu zweit nicht klären.
Handwerkszünfte kannten für dieselbe Frage zwei Vorrichtungen. Eine Zunftordnung der Nürnberger Kupferschmiede setzte vier Lehrlingsjahre und sechs Gesellenjahre an, bevor jemand zur Meisterprüfung zugelassen wurde. Dieselbe Ordnung begrenzte, wie viele Lehrlinge und Gesellen ein Meister beschäftigen durfte, und schrieb Art und Zahl der anzufertigenden Meisterstücke fest. Ab dem dreizehnten Jahrhundert musste der Rat der Stadt solche Ordnungen bestätigen.
Zehn Jahre dauerte der Weg, dann kam das Werkstück. Das Meisterstück lag auf dem Tisch. Ein Dritter nahm es in die Hand. Es hielt der Prüfung stand oder es hielt ihr nicht stand. Wie viel Arbeit ein einzelner Meister überhaupt an sich ziehen konnte, entschied wiederum die Begrenzung der Gesellenzahl. Beides lag außerhalb seiner Selbsteinschätzung.
Im Gegenstand der Prüfung liegt der Unterschied zur Beratungssitzung. Der Geselle legte ein Werkstück vor und keine Schilderung seiner Fortschritte. Er konnte dabei erschöpft wirken oder frisch, ohne dass sich am Urteil der Prüfer etwas geändert hätte, weil dieses Urteil am Gegenstand hing. Geprüft wurden die Naht und die Wandstärke. Vergleichbares kennt der Beratungsmarkt der Gegenwart nicht, jedenfalls nichts, das ein Kunde vor Vertragsschluss verlangen könnte.
Die Zunft taugt dennoch nicht als Vorbild. Sie beschränkte den Zugang zum Beruf. Preise standen fest, unter denen niemand anbieten durfte. Auswärtige kamen nicht zum Zug. In Bayern und damit in Nürnberg fiel der Zunftzwang erst mit dem Gewerbefreiheitsgesetz vom 30. Januar 1868, und die Gründe für seine Abschaffung waren gut. Wer die Zunft als Muster empfiehlt, empfiehlt ein Kartell. Von Interesse bleibt allein der eine Punkt, an dem sie ein äußeres Prüfstück führte, für das es heute keine Entsprechung gibt.
Was das Verhältnis von Herrn T. zu seinem Coach stabil hält, liegt im Markt selbst. Han beobachtet, wer in der Leistungsgesellschaft scheitert, mache sich selbst dafür verantwortlich und schäme sich, statt das System in Frage zu stellen. Übertragen auf ein Beratungsverhältnis heißt das, dass ein ausbleibendes Ergebnis den Anbieter nicht belastet, solange der Kunde die Ursache bei sich selbst sucht. Zur Wirkung der Methode äußert sich Herr T. gar nicht. Er sagt, er habe zu wenig umgesetzt. Am Ende der elf Monate stand deshalb die Verlängerung um ein weiteres Jahr, zu unveränderten Konditionen und ohne Zwischenbilanz.
Ein Berater, dessen Kunden das Ausbleiben von Wirkung bei sich selbst verbuchen, arbeitet unter Bedingungen, die im Betrieb von Herrn T. sonst niemand kennt. Liefert das Entwicklerteam fehlerhaften Code aus, kommt das Ticket zurück. Bleibt die Wirkung der Sitzungen aus, kommt zurück, dass der Kunde noch zu wenig an sich gearbeitet habe. Genau an dieser Stelle liegt das Beratungsrisiko im Gründerumfeld. Dort fällt es höher aus als im gewachsenen Betrieb. Der Gründer trägt die Kosten der ausgebliebenen Wirkung zweifach, einmal in Honorar und einmal in Arbeitszeit, während der Anbieter keine der beiden Kostenarten trägt.
Bei Herrn T. sind das nach elf Monaten 19.800 Euro Honorar und vier Wochenstunden zusätzlich. Die unklaren Zuständigkeiten, die zwei Entwickler zur Kündigung bewogen hatten, sind nach elf Monaten und zweiundzwanzig Sitzungen weiterhin unklar. Sie liegen als Offene Schleifen im Betrieb, also als Fragen, die niemand geschlossen hat und die trotzdem in jeder Woche Aufmerksamkeit binden.
Diese Diagnose greift nicht überall. Es gibt Gründer, die aus einem Coaching mit einer geschlossenen Entscheidung herauskommen, mit Verantwortlichem und Datum im Protokoll. Es gibt Anbieter, die ihr Mandat nach drei Monaten von sich aus beenden, wenn sich in den Protokollen nichts bewegt hat. Für den Fall von Herrn T. liegt die Bewertung anders, soweit die erfassten Zeitdaten und die zweiundzwanzig Sitzungsprotokolle reichen. Ein einzelner dokumentierter Fall stützt keine Aussage über den gesamten Markt. Er zeigt den Mechanismus im Einzelfall.
Was Han in der Sprache der Philosophie beschreibt, steht bei Herrn T. im Zeiterfassungssystem. Die Selbstzuschreibung des Scheiterns hält beides zusammen, das Honorar und die Stunden. Herr T. hält seine vierundsiebzig Wochenstunden für seine eigene Entscheidung. In dieser Selbstbeschreibung liegt der Punkt, an dem die Passage bei Han endet, die den Aufschlag dieses Essays geliefert hat.
Das Leistungssubjekt, das sich frei wähnt, ist in Wirklichkeit ein Knecht. Es ist insofern ein absoluter Knecht, als es ohne den Herrn sich freiwillig ausbeutet.
– Byung-Chul Han, Psychopolitik (2014), Kapitel „Ausbeutung der Freiheit”
Zusammenfassung
Wo eine prüfbare Methode fehlt, bleibt dem Gründer die eigene Anstrengung als Stellschraube. Die Zunft kannte dafür ein äußeres Prüfstück und eine Mengenbegrenzung. Das Beratungsrisiko wächst, wo der Kunde das Ausbleiben der Wirkung bei sich selbst verbucht.
Quellen
- Han, Byung-Chul (2014): Psychopolitik. Neoliberalismus und die neuen Machttechniken. S. Fischer, Frankfurt am Main. ISBN 978-3-10-002203-5, Kapitel „Ausbeutung der Freiheit”.
- Zunftordnung. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Angaben zu den Nürnberger Kupferschmieden, zu Lehr- und Gesellenjahren, Beschäftigungszahlen, Meisterstücken und zur Bestätigungspflicht durch den Rat. Abgerufen am 30.07.2026.
- Gewerbefreiheit. In: Historisches Lexikon Bayerns. Zum Gewerbefreiheitsgesetz vom 30. Januar 1868. Abgerufen am 30.07.2026.
- antiCOACHING-Gesprächsarchiv, Gespräche mit Inhabern mittelständischer Betriebe.